2015 trat das sogenannte Präventionsgesetz (PrävG) in Kraft.
Das hat zur Folge, dass die Ausgaben der Krankenkassen für Maßnahmen nach den §§20a bis 20c SGB V von 3,09 Euro auf 7 Euro je Versicherten pro Jahr steigen. Davon müssen mindestens 2 Euro jeweils auf Leistungen nach den §§20a und 20 b SGB V entfallen.
Konkret heißt dies, dass ca. 240 Millionen Euro für o.g. Maßnahmen bereitstehen, die von gesetzlich Versicherten und damit auch dem Arbeitgeber für Maßnahmen in der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) eingesetzt werden können.